Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Franz Walser Holzbau GmbH (Stand: 02/2011)
§ 1 Vertragsbestandteile, Auftragserteilung
1.1 Vertagbestandteile ergänzend zu Vertragsformular sind:
- die entsprechenden Bauzeichnungen
- das Angebot der Firma Franz Walser Holzbau GmbH
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2 Die Bauherrschaft erteilt hiermit der Auftragnehmerin den Auftrag zur Planung (Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung) und zur Durchführung der im Angebot bezeichneten Leistungen.
1.3 Die uns übertragene und im Preis in begriffene Bauleitung beschränkt sich auf die von uns, gelieferten Gewerke, wenn nicht darüber hinausgehende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.
1.4 Tritt der Auftraggeber, Bauherrschaft von diesem Vertrag zurück, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin im vollen Umgang zu vergüten. Grundlage hierfür ist u.a. die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
§ 2 Leistungen und Vergütung
2.1 Die einzelnen Handwerkleistungen, incl. dem genauen Lieferumfang sowie deren Vergütung, sind detailliert im Angebot, Leistungsbeschreibung bzw. Auftrags LV aufgeführt.
2.2 Der Angebotspreis ist ein Festpreis. Nicht enthalten sind Gebühren für Baugenehmigung, Prüfstatik, behördliche Vermessungen etc. Ändert sich die Höhe der Mwst., so gilt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebliche Mwst. als vereinbart.
2.3 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und gilt bis zum im Werkvertrag festgelegten Zeitpunkt. Danach wird die tatsächliche angefallene Preissteigerung zugeschlagen (Bezug Lohnerhöhung, Materialkosten Erhöhung etc.).
2.4 Der Gesamt-Festpreis beinhaltet die Transportkosten frei Baustelle sowie – sollten es die äußeren Umstände zulassen – das Abladen. Bei der Lieferung von Ausbaumaterialien hat der Auftraggeber für einen ausreichenden Lagerort sowie eine ordnungsgemäße und trockene Lagerung zu sorgen.
2.5 Auf eine Lieferung von Kleinteilen kann der Auftraggeber nicht bestehen; hier ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kleinteile ihm auch zuzusenden.
2.6 Der Auftragnehmer ist lediglich verpflichtet, den von ihm verursachten Müll zu entsorgen; bei Ausbauleistungen stellt sich eine bauseitige Leistung dar. Auch bei den Ausbauleistungen ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, die Müllentsorgung bei der Auftragnehmerin an deren Sitz durchzuführen. Die Auftragnehmerin hält hierfür einen Müllcontainer vor.
2.7 Die Zufahrt zur Baustelle für schwere Transport- und Kranfahrzeuge (ca. 40 Tonnen) muss bis zur Unterkellerung, Bodenplatte ausreichend groß, entsprechend befestigt und auch bei schlechteren Wetter befahrbar sein. Ebenso müssen ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für die anzuliefernden Holzbauteile unmittelbar am Aufbauort vorhanden sein.
2.8 Die Baustromversorgung (220 V und 380 V/63 A) wird von der Auftragnehmerin durchgeführt; der Auftraggeber hat jedoch die diesbezüglich Verbrauchskosten, d.h. Stromkosten zu tragen.
2.9 Zusätzliche vom Bauherrn oder von der Baurechtsbehörde veranlasste Arbeiten, Änderungen oder Bauauflagen, werden nach Aufmaß und den bei uns üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Stundenzettel mit Leistungsaufstellung und Materialverbrauchsangaben sind vom Bauherrn zu unterschreiben.
2.10 Planänderungen sind nach Fertigstellung der Werkplanung nur noch nach ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin möglich.
§ 3 Ausführung, Ausführungsfristen und Haftung
3.1 Baugenehmigungen und Finanzierungsbestätigungen sollten 4 Wochen vor Montagebeginn der Auftragnehmerin vorgelegt werden; andernfalls behält sich die Auftragnehmerin vor, ihre Leistungen zurückzubehalten und ggf. zurückzutreten.
3.2 Erst nach Vorliegen der Baufreigabe und nach Fertigstellung und der Genehmigung der Werkpläne für das Holzhaus darf mit der Bauausführung begonnen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baueingabepläne im Maßstab 1:100 ausschließlich für das Baugenehmigungsverfahren bestimmt sind.
3.3 Im Interesse der Bauherrschaft behält sich die Auftragnehmerin vor, bei angekündigten oder momentanen Schlechtwetterperioden zu montieren oder mit der Montage zu beginnen.
3.4 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung für nicht von ihr verursachte Fristüberschreitungen (z.B. durch Schlechtwetter). Diese gilt insbesondere, wenn die vorausgehenden Bauleistungen nicht termingerecht fertiggestellt sind sowie bei bauseits veranlassten Änderungen.
3.5 Vorleistungen anderer von der Bauherrschaft beauftragter Bauleistender, soweit sie für die Leistungen des Auftragsnehmer von Bedeutung sind, hat diese ausschließlich auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Weitere Überprüfungen erfolgen nur auf Verlangen der Bauherrschaft und auf deren Kosten.
3.6 Holz ist ein natürlicher Baustoff und ist daher seinen ihm typischen Materialverhalten unterworfen. Die durch Luftfeuchtigkeits- und Temperaturschwankungen entstehenden Risse und entsprechendes Schwinden von Holzteilen gelten nicht als beanstandungsfähige Mängel und berechtigen nicht zum Rückbehalt von Zahlungen. Eventuell auftretende Bläue bzw. Verfärbungen im Holz sind kein konstruktiver Mangel und berechtigen nicht zu Reklamationen.
3.7 Um den konstruktiven Holzschutz zu gewährleisten, dürfen Geländeaufschüttungen nur bis max. 30 cm unter die Holzkonstruktion ausgeführt werden (z.B. Außenwand oder freistehende Stützen).
3.8 Die Abnahme der in Auftrag angegebenen Leistungen nach Angebot und Leistungsbeschreibung der Auftragnehmerin erfolgt 2 Wochen nach Fertigstellung an der Baustelle im Beisein der Bauherrschaft. 2 Wochen nach dem Bezug des Hauses gilt die Leistung der Auftragnehmerin als abgenommen.
3.9 Die Bauherrschaft verpflichtet sich, für die gesamte Bauzeit eine Bauherrenhaftpflichtversicherung (z.B.) in Verbindung mit einer Bauleistungsversicherung (z.B.) auf eigene Rechnung abzuschließen.
§ 4 Zahlungen
4.1 Abschlagszahlungen werden gemäß dem gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan und aufgrund der nachgewiesenen Leistungen in Rechnung gestellt. Die Bauherrschaft hat dafür Sorge zu tragen, das der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Rechnungsdatum dem Konto der Auftragnehmerin gut geschrieben wird.
4.2 Zahlungsmodus: Die erste Abschlagszahlung und alle weiteren sind auf das Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu überweisen:
Bankname
Kto.-Nummer, BLZ
4.3 Nachträgliche, eventuelle Zusatzlieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt und sind auf das Geschäftskonto der Auftragsnehmerin zu überweisen.
4.4 Die Auftragnehmerin behält sich bei allen gelieferten Gegenstände das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 6 Werbung
Die Bauherrschaft erteilt hierdurch der Auftragnehmerin die Genehmigung, sämtliches Bildmaterial, das während der Bauzeit und nach der Fertigstellung von dieser angefertigt wird, für Werbezwecke zu verwenden. Die Bauherrschaft verzichtet ausdrücklich auf Rechtsansprüche.
§ 7 Referenzliste
Die Auftragnehmerin erhält hiermit die Genehmigung, das Bauvorhaben in die Referenzliste aufzuführen.
§ 8 Schriftform, anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
8.2 Es wird die Geltungsweise des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
8.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Werkvertrag dasjenige Gericht ist, welches für den Betriebssitz der Auftragnehmerin zuständig ist.
§ 9 Anerkennung des Werkvertrages
Der Werkvertrag wird durch die Unterschrift des Auftraggebers/der Auftraggeber und der Auftragnehmerin (Firma Franz Walser Holzbau GmbH) wirksam. Ich/wir haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Franz Walser Holzbau GmbH ausgehändigt bekommen, haben den Inhalt gemeinsam durchgesprochen und sind mit ihm einverstanden.

